Ein Spendenabzug ist auch dann
möglich, wenn die Spende mit einem konkreten Zweck verbunden wird, so dass der
Spendenempfänger die Spende in einer bestimmten, satzungsgemäßen Weise
verwenden muss. Erteilt der Spendenempfänger bei einer Geldspende eine
Spendenbescheinigung über eine Sachzuwendung, ist dies für den Spendenabzug des
Spenders unschädlich.
Hintergrund: Spenden an
gemeinnützige Vereine sind im gewissen Umfang steuerlich absetzbar.
Voraussetzung ist eine Spendenbescheinigung des Vereins.
Sachverhalt: Die Klägerin
war ehrenamtlich für den gemeinnützigen Tierschutzverein V tätig und kümmerte
sich dort insbesondere um einen Schäferhund, der als sog. Problemtier nicht
mehr vermittelbar war. Daher sollte er in einer gewerblichen Tierpension
untergebracht werden. Die Kosten von 5.000 € wollte die Klägerin
übernehmen. V schloss daraufhin in Anwesenheit der Klägerin mit der Tierpension
einen Tierpflegevertrag, und die Klägerin übergab das Geld entweder an V oder
an die Tierpension, was nicht mehr aufgeklärt werden konnte. V erstellte
anschließend eine Spendenbescheinigung, nach der die Klägerin eine
Sachzuwendung von 5.000 € geleistet habe. Das Finanzamt erkannte den
Spendenabzug der Klägerin nicht an.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) hielt einen Spendenabzug grundsätzlich für möglich,
verwies die Sache aber zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG)
zurück:
-
Die Klägerin hat eine Spende
geleistet. Denn sie hat eine Zuwendung an einen gemeinnützigen Verein
geleistet. Unbeachtlich ist, dass ihre Spende eine konkrete Zweckbindung
aufwies und nur für die Unterbringung des Schäferhunds eingesetzt werden
durfte. Denn V konnte trotz der Zweckbindung entscheiden, ob er die Spende
annimmt und für gemeinnützige Zwecke verwendet oder ob er die Spende ablehnt.
Damit lag das Letztentscheidungsrecht bei V. -
Es handelte sich auch um eine
unentgeltliche Zuwendung, da sie fremdnützig war und nicht der Klägerin oder
ihren Angehörigen zugute kommen sollte. -
Die Spende ist auch dem V
zugeflossen. Zwar stand nicht fest, ob die Klägerin das Geld direkt dem
Vertreter des V oder aber gleich der gewerblichen Tierpension gegeben hat. In
beiden Fällen wäre aber das Geld dem V zugeflossen. Ein Zufluss bei V wäre
unproblematisch zu bejahen, wenn die Klägerin das Geld einem Vertreter des V
bei Abschluss des Pflegevertrags gegeben hätte. Der Zufluss bei V wäre aber
auch dann anzunehmen, wenn die Klägerin das Geld der Tierpension übergeben
hätte; denn der Vertrag über die Unterbringung des Hundes war zwischen dem V
und der Tierpension abgeschlossen worden, so dass die Klägerin in diesem Fall
die Verbindlichkeit des V gegenüber der Tierpension beglichen hätte. -
Zwar war die
Spendenbescheinigung fehlerhaft, weil in ihr eine Sachzuwendung attestiert
worden ist. Dieser Fehler führt jedoch nicht zur Versagung des Spendenabzugs;
denn der Grund für die Pflicht zur Angabe, ob es sich um eine Geld- oder
Sachzuwendung handelt, liegt darin, dass bei Sachzuwendungen die besonderen
steuerlichen Voraussetzungen, die die Ermittlung des Wertes der Sachspende
betreffen, überprüft werden können. Bei einer Geldspende, wie im Streitfall,
kommt es darauf nicht an.
Hinweise: Die
Zurückweisung an das FG ist erfolgt, weil noch zu klären ist, ob die
Unterbringung eines Hundes in einer gewerblichen Tierpension dem Tierschutz
dient und die Unterbringung ggf. erforderlich war. Die bloße
Verhaltensauffälligkeit und fehlende Vermittelbarkeit des Hundes genügen nicht,
um eine Förderung des Tierschutzes zu bejahen.
Das Urteil macht deutlich, dass
eine Zweckbindung nicht schädlich ist. Zweckbindungen sind bei Spenden durchaus
üblich, z.B. beim sog. Crowdfunding. Beim „Crowdfunding“ erkennt
übrigens auch die Finanzverwaltung den Spendenabzug grundsätzlich an, wenn es
sich um gemeinnützige Zwecke handelt.
BFH, Urteil vom 16.3.2021 – X R 37/19;
NWB