Nach einem Urteil des BVerfG musste der Gesetzgeber das Grundsteuergesetz reformieren. Dabei hat sich das Bewertungsverfahren für Grundstücke geändert.
Das hat auch Auswirkungen für alle Grundstückseigentümer*innen. Sie müssen bis zum 31.10.2022 im Rahmen einer Feststellungserklärung bestimmte Angaben zu Ihren Grundstücken machen. Wir helfen Ihnen dabei gerne!
Auf dieser Seite finden Sie einen Überblick zur Ermittlung der Grundsteuer und zu den von Ihnen geforderten Angaben.
Das bayerische Flächenmodell
Nach dem bayerischen Flächenmodell sind für die Ermittlung des Grundsteuerwerts nur nur die Flächen von Grund und Boden und die Wohn‐/Nutzfläche maßgeblich. Diese werden anschließend jeweils mit einer eigenen „Äquivalenzzahl” multipliziert, um den „Grundsteuermessbetrag“ zu erhalten. Der Grundsteuermessbetrag wird wie beim Bundesmodell mit dem Hebesatz der jeweiligen Gemeinde multipliziert.
Ermittlung der Fläche von Grundstück und Gebäude
Die Fläche von Grundstück und Gebäude werden getrennt ermittelt. Bei einem Gebäude muss zudem zwischen Wohnnutzung und den sonstigen Flächen unterschieden werden.
Beispiel
Ein Einfamilienhaus mit Arbeitszimmer, Garage (34 qm) und Gartenhaus (8 qm) steht auf einem 600 qm großen Grundstück. Die Wohnfläche beträgt 160 qm.
Flächen:
Wohnfläche | 160 qm | |
Garage | 0 qm | da < 50 qm |
Gartenhaus | 0 qm | da < 30 qm |
Äquivalenzzahl
Grund und Boden | 0,04 €/qm |
Gebäude | 0,50 €/qm |
Äquivalenzbetrag
Grund und Boden | 24 € | 600 qm x 0,04 €/qm |
Gebäude | 56 € |
160 qm x 0,50 €/qm = 80 € 80 € x 70 % = 56 € |
Grundsteuermessbetrag
24 € + 56 € = 80 €
Grundsteuer (Annahme: Hebesatz = 320 %)
80 € x 320 % = 256 €
Grundsteuerwert nach dem Bundesmodell
Zunächst wird der Wert des Grundstücks – der sog. „Grundsteuerwert“ – ermittelt. Dieser wird mit der „Steuermesszahl“ (je nach Grundstücksart zwischen 0,31 ‰ und 0,55 ‰) multipliziert; das Ergebnis heißt „Grundsteuermessbetrag“. Der Grundsteuermessbetrag wird schließlich mit einem „Hebesatz“ multipliziert, den jede Gemeinde individuell festlegen kann.
Unbebaute Grundstücke
Der Grundsteuerwert ergibt sich als Fläche mal Bodenrichtwert.
Bebaute Grundstücke
Bebaute Grundstücke werden nach dem Ertragswert- oder Sachwertverfahren bewertet.